Ein Student kann auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
Beurlaubung
Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Beurlaubung finden Sie in der Immatrikulationsordnung der Universität. Diese Seite dient zur Orientierung. Sie müssen für ein Urlaubssemester einen schriftlichen Antrag stellen. Im ersten Semester ist eine Beurlaubung nicht möglich. Während der Beurlaubung ist der Semesterbeitrag weiterhin zu zahlen.
Urlaubssemester müssen spätestens bis 30. September bei Beurlaubungen für das Wintersemester und bis 31. März bei Beurlaubungen für das Sommersemester beantragt werden.
- Ableistung eines Dienstes: Der Bescheid über die Dienstpflicht muss dem Antrag beigefügt werden.
- Krankheit und Pflege: Sie oder ein naher Angehöriger (Eltern, Kinder oder Ehegatte) sind krank oder müssen gepflegt werden. Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Pflegekasse.
- Studienaufenthalt im Ausland oder an anderer Hochschule: Wenn Sie einen Studienaufenthalt im Ausland planen, können Sie im Beurlaubungsantrag den Besuch der ausländischen Hochschule während der Beurlaubungszeit glaubhaft machen. Das Gleiche gilt für Forschungsaufenthalte.
- Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes
- Besondere soziale Notlage
Während einer Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten des Studierenden. Es können keine Prüfungsleistungen im Erstversuch erbracht werden.Wiederholungsprüfungen dürfen geschrieben werden, der Wiederholungszwang ist aber ausgesetzt.
Das Formular zur Beantragung eines Urlaubssemesters finden Sie unter Formulare und Merkblätter.